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VGH Bayern, 01.06.2012 - 15 ZB 10.1405 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Abstandsflächen für BalkoneAtypikSozialabstand (Wohnfriede) als Zweck des Abstandsflächenrechts (offengelassen)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 21.04.2010 - Au 4 K 09.1877
- VGH Bayern, 01.06.2012 - 15 ZB 10.1405
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 19.06.2008 - 15 ZB 07.1668
Zulassungsantrag (abgelehnt); Nachbarklage; Abstandsflächen; Abweichung
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2012 - 15 ZB 10.1405
Aus dem vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommenen Be-schluss des Senats vom 19. Juni 2008 Az. 15 ZB 07.1668 ergibt sich im Übrigen nichts Gegenteiliges.
- VGH Bayern, 31.07.2020 - 15 B 19.832
Verwirkung des Schutzanspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen
Der hier durch den Bestand und die Nutzung der Dachterrasse verletzte Art. 6 BayBO bezweckt im nachbarlichen Verhältnis die Gewährleistung ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung, nach umstrittener Ansicht (…vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl 2015, 347 = juris Rn. 14, 17; offenlassend BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405 - juris Rn. 7;… B.v. 17.7.2018 - 9 ZB 15.2458 - juris Rn. 10;… B.v. 20.4.2020 - 15 ZB 19.1846 - juris Rn. 21 m.w.N.; krit. Happ, BayVBl 2014, 65/66 f. sowie Schweinoch, BayVBl 2015, 837 ff.) auch den sozialen Wohnfrieden (Sozialabstand). - VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.01875
Nachbarklage gegen Baugenehmigung; heranrückende Wohnnutzung
Wenngleich es keiner Vertiefung bedarf, ob die Gewährleistung des sozialen Wohnfriedens zu dem gesetzlichen Zweck des Abstandsflächenrechts gehört oder aber lediglich ein bloßer "Reflex" dieses in erster Linie auf eine freie Belichtung oberirdischer Gebäude gerichteten Zwecks ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405 - juris), berührt eine Änderung der Nutzung von Büro- und Verwaltungsgebäude zu reiner Wohnnutzung abstandsflächenrechtliche Belange, so dass die Beklagte insoweit zu Recht eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung des bestehenden Gebäudes vorgenommen hat.Werden die gesetzlichen Zwecke des Abstandsflächenrechts - wobei insoweit offenbleiben kann, ob die Gewährleistung eines sozialen Wohnfriedens überhaupt zu dem gesetzlichen Zweck des Abstandsflächenrechts gehört oder aber lediglich ein bloßer "Reflex" des in erster Linie auf eine freie Belichtung oberirdischer Gebäude gerichteten Zwecks ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405 - juris) - nicht berührt, ist ein besonderes Bauherrninteresse angesichts dieses Atypik-Charakters auch nicht zu fordern (…vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2008, a. a. O.).
- VGH Bayern, 25.01.2013 - 15 ZB 13.68
Maß der Nutzung (Nachbarschutz), Gebot der Rücksichtnahme (Einfügen), …
Soweit der Senat im Einzelfall eine solche Möglichkeit der Einsichtnahme im Rahmen der Kriterien einer Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405 - juris), lagen dem im Vergleich zu der Lage der Klägerin völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Balkon an der Grundstücksgrenze im Abstand von wenigen Metern zur Nachbarbebauung).
- VGH Bayern, 14.06.2013 - 15 ZB 13.612
Nachbarklage gegen Mobilfunkmast (Betonschleudermast); Abstandsflächen; (keine) …
Soweit sich der Kläger auf die Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch den Sendemasten beruft, bedarf es keiner Vertiefung, ob dessen Gewährleistung zu dem gesetzlichen Zweck des Abstandsflächenrechts gehört oder aber nicht lediglich ein bloßer "Reflex" dieser in erster Linie auf eine freie Belichtung oberirdischer Gebäude gerichteten Zwecks ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405). - VGH Bayern, 20.04.2020 - 15 ZB 19.1846
Wiedererrichtung einer Terrasse auf einem grenzständigen Garagengebäude
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen in den Entscheidungsgründen (…Rn. 36 bis 42 der angegriffenen Entscheidung) darauf abgestellt hat, der Zweck des Abstandsflächenrechts bestehe darin, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten (…zu Letzterem vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl 2015, 347 = juris Rn. 14, 17;… U.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - BayVBl 2016, 559 = juris Rn. 5; offenlassend BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405 - juris Rn. 7; krit. Schweinoch, BayVBl. 2015, 837 ff.) und hiervon ausgehend die Voraussetzungen einer Abweichungszulassung aufgrund weitgehender Einblickmöglichkeiten von der exponierten klägerischen Terrasse auf das Beigeladenengrundstück wegen entgegenstehender (überwiegender) nachbarlicher Belange abgelehnt hat, hat dem die Antragsbegründung nicht Substanzielles entgegengesetzt. - VG Ansbach, 14.09.2022 - AN 3 K 21.00008
Baurecht, Verpflichtungsklage, Terrassenüberdachung, Abstandsflächen, Abweichung
Der Zweck des Abstandsflächenrechts besteht darin" eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten (…vgl. zu Letzterem: BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 14 u. 17;… U.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 5; B.v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405 - juris Rn. 7;… U.v. 30.5.2003 - 2 BV 02.689 - juris Rn. 43). - VG Augsburg, 27.01.2021 - Au 4 K 20.793
Erteilung einer isolierten Abweichung von Abstandsflächen für …
Der Zweck des Abstandsflächenrechts besteht darin" eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten (…vgl. zu Letzterem: BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 14, 17;… U.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 5; B.v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405 - juris Rn. 7;… U.v. 30.5.2003 - 2 BV 02.689 - juris Rn. 43). - VGH Bayern, 09.10.2012 - 15 CS 12.1852
Erdrückende Wirkung; Einsichtnahme in das Nachbargrundstück; abfallendes …
Soweit der Senat im Einzelfall eine solche Möglichkeit der Einsichtnahme im Rahmen der Kriterien einer Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) für erheblich gehalten hat (vgl. Beschluss vom 1.6.2012 Az. 15 ZB 10.1405 ), lagen dem völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Balkon an der Grundstücksgrenze im Abstand von wenigen Metern zur Nachbarbebauung).